Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Teltex Food Components GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14
BGB.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung
(1) Die Angebote der Teltex Food Components GmbH (nachfolgend: TELTEX) sind frei widerruflich und
als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes durch den Kunden zu verstehen. Ein Vertrag kommt
erst durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.
(2) Die Angaben hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte und Produktbeschreibungen sind
freibleibend, solange nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Änderungen unserer Erzeugnisse aufgrund von Weiterentwicklung und Verbesserung behalten wir
uns vor, soweit hierdurch nicht deren Wert beeinträchtigt wird.
(3) An allen in Zusammenhang mit den unverbindlichen Angeboten von TELTEX oder der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen, Rezepturen, Food Systemlösungen, Produktblätter,
Prozessbeschreibungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3 Musterbestellungen
(1) Musterprodukte werden von TELTEX ausschließlich nach einer Auftragsbestätigung in Textform zur
Verfügung gestellt. Alternativ kann TELTEX vor dem Versand von Musterprodukte vom Besteller die
Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung verlangen.
(2) Musterprodukte und zugehörige Informationen werden dem Besteller ausschließlich für eigene
Auswertungs- oder Entwicklungszwecke bereitgestellt und dürfen ausschließlich vom Besteller
genutzt werden. Musterprodukte sowie die zugehörigen Informationen dürfen vom Besteller in
keinem Fall für Produktionszwecke (außer Testproduktion im Rahmen der vereinbarten
Auswertungen oder Entwicklung) genutzt werden oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Des Weiteren
verpflichtet der Besteller sich, dass etwaige Muster und andere von TELTEX erhaltenen Produkte nicht
analysiert werden mit dem Zweck die Details der Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens
herauszufinden (“reverse Engineering”).
(3) An allen dem Besteller überlassenen Muster sowie zugehörigen Unterlagen – auch in
elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich
Verpackung, Fracht und Verpackungskosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) TELTEX behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese
werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Für diesen Fall kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis inklusive
Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Gerät der Besteller in
Zahlungsverzug, hat TELTEX das Recht, Verzugszinsen ab Rechnungsdatum in Höhe von 9 % über dem
jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz. Zahlt der Besteller eine Forderung nach erfolgter Mahnung
oder Inverzugsetzung nicht, so kann TELTEX die Beitreibung der Forderung Dritten überlassen. Der
Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, neben dem geschuldeten Gesamtbetrag auch alle
angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu zahlen, inklusive aller von den
beauftragten Dritten berechneten Kosten. Die übrigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte von
TELTEX bleiben hiervon unberührt.
(6) Jede Rechnung ist für sich zu bezahlen, ohne dass ihre Ansprüche aus anderen Lieferungen
entgegengesetzt werden können. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch bei Vermögensverfall von TELTEX. Ist der Besteller
mit der Bezahlung einer Lieferung in Verzug geraten, so kann TELTEX weitere Lieferungen gegen
diesen Vertrag oder gegen andere Verträge zurückhalten.
(7) TELTEX ist jederzeit berechtigt, sämtliche mit der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehende
Forderungen an Dritte abzutreten.
§ 5 Liefer- und Abnahmekonditionen, Gefahrübergang
(1) Voraussichtliche Liefertermine sind unverbindlich. TELTEX wird sich bemühen, vom Käufer
gewünschte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen der vorherigen schriftlichen
Bestätigung von TELTEX.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus
und erfolgt vorbehaltlich unserer richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten und
Hersteller. Bei Verkäufen, deren Ausführung eine Sorteneinteilung oder Verladeverfügung des Käufers
voraussetzt, behält sich TELTEX eine mindestens zweiwöchige Lieferfrist vor. Das gleiche gilt bei
Verkäufen auf Abnahme.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(4) Soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde, erfolgt
die Lieferung „ex works“ TELTEX (INCOTERMS 2020) auf Kosten des Käufers. Für spezielle
Auslieferungsverfahren - z.B. Eilauslieferungen – werden Zuschläge erhoben oder in besonderen
Fällen die nachgewiesenen Kosten in Rechnung gestellt.
(5) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(6) Bei einer Verladung auf dem Wasserweg erkennt der Käufer die Bedingungen der von der
Verkäuferin beauftragten Schifffahrtsgesellschaft an und trägt etwaige Niedrigwasserzuschläge.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8) Hält TELTEX Liefertermine nicht ein, so hat der Besteller TELTEX schriftlich eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Ein Rücktritt des Bestellers vom gesamten Vertrag, wegen teilweisen Verzuges oder
teilweiser Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn die bereits erbrachte Teilleistung für den Besteller
nachweislich ohne Interesse ist.
(9) Liefer- und Leistungsverzögerungen oder die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen
aufgrund höherer Gewalt und unvorhersehbarer Ereignisse (Krieg, Epidemien, Pandemien, Aufruhr,
Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Aussperrungen, Rohstoffoder
Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie Feuer,
Stromausfall, Wassereinbrüche, Hurrikan, Erdbeben, Blitzschlag, Explosion, staatliche oder
behördliche Maßnahmen die TELTEX die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verbieten oder
erschweren, den Transport beeinflussende Witterungseinflüsse oder auch wenn die vorstehenden
Behinderungen bei den Vorlieferanten von TELTEX eintreten oder TELTEX von diesen nicht beliefert
wird trotz entsprechender Verträge, die den durch die Bestellung des Käufers entstandenen Bedarf
gedeckt hätten) berechtigen TELTEX, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht
verbunden. Hat TELTEX die Nichteinhaltung verbindlicher Termine zu vertreten oder befindet sich
TELTEX in Verzug, so hat der Besteller im Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen
und Leistungen. Dem Besteller bleibt nachgelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns dabei zuzurechnen.
(11) TELTEX ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Besteller
zumutbar ist.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Die Gefahr des Transportes trägt der Käufer, sofern TELTEX den Transport nicht mit eigenen
Fahrzeugen ausübt.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, TELTEX Gelegenheit zur Prüfung des gerügten Mangels zu geben.
(4) Für Mängel der Ware leistet TELTEX zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des
Mangels (Nacherfüllung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Im Falle der
Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
(6) Im Übrigen haftet TELTEX, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, nur nach
dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Mangel arglistig
verschwiegen wurde oder auf besonderer Zusicherung von TELTEX beruht.
(7) Die Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind stets auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den
Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers ist jedoch ganz ausgeschlossen.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die vertragliche und außervertragliche Haftung von TELTEX auf Schadensersatz ist dem Inhalt und
dem Umgang nach auf die von ihr geschlossene Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Hierbei
betragen die Deckungssummen € 1.500.000 für Personenschäden und € 1.500.000 für Sach- und
Kostenschäden.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels
beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen wird keine Gewährleistung
übernommen.
(11) Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie
beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(12) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Geschäftsführer, Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Berater und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) TELTEX behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen von TELTEX in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung gilt das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der
Saldenforderung. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den
Besteller um mehr als 20 %, erklärt TELTEX nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers die Freigabe
der Sicherheiten in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware
zu geben und diese pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Kommt der Besteller gegenüber TELTEX mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt
er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, so ist TELTEX berechtigt,
seine Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen und die Herausgabe der Ware zu verlangen und
diese beim Besteller abzuholen, ohne dass hierzu ein Rücktritt vom Vertrag erforderlich ist. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren ist TELTEX berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit der Besteller seinerseits Unternehmer ist, erfolgt eine Warenrücknahme nur
sicherheitshalber; es liegt darin, auch im Falle der nachträglichen Gestattung von Teilzahlungen, kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wird ausdrücklich erklärt. Nach erklärtem Rücktritt ist TELTEX
berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort
der Vorbehaltsware zu betreten. Der Besteller verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener
Eigenmacht zustehen könnten.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir
nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura
Endbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura
Endbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Zur Geltendmachung der vorstehend genannten Eigentumsvorbehaltsrechte ist ein vorheriger
Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
(10) Sämtliche zu Gunsten TELTEX bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden,
insbesondere solche aus Sicherungs- und Vorbehaltseigentum, sind auf Dritte übertragbar.
(11) Die sachenrechtlichen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts an ggf. zum Export bestimmten
Waren richten sich nach dem Recht des Bestimmungsstaats, wenn dieses Recht diesbezüglich für den
Lieferanten günstigere Bestimmungen enthält.
§ 9 Datenerhebung, Datenspeicherung
(1) Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Bestellung erfassten Daten
ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages, durch TELTEX im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und an Dritte weitergegeben werden, insbesondere zum
Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements.
(2) Hat der Käufer TELTEX eine E-Mail-Adresse als Kontaktadresse für die vertragliche Kommunikation
benannt, ist TELTEX berechtigt, insbesondere auch die Rechnung aus einem zwischen dem Käufer und
TELTEX zustande gekommenen Vertrag an diese E-Mail-Adresse zuzustellen. Änderungen der E-Mail-
Adresse hat der Käufer TELTEX unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) TELTEX haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls
erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Vertragsunterlagen (u.a. Rechnung) per E-Mail
resultieren. Der Käufer trägt insbesondere das durch eine Speicherung der elektronischen
Vertragsunterlagen erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort
und Gerichtsstand Potsdam. TELTEX ist jedoch auch berechtigt, nach eigener Wahl den Käufer an
seinem Geschäftssitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Abtretung von Rechten oder Pflichten auf Dritte ist dem Käufer nur mit schriftlicher
Zustimmung von TELTEX gestattet.
(4) Sollte eine Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen hiervon unberührt.
Stand 01.01.2024